AGB´s Mietboote
(Haben Sie ein Mietboot von unserem Partner Dock 11 gemietet? Dann sind alle Bestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen der Bootsvermietung Dock 11 gültig!!!)
§ 1 Mietvertrag (Boote)
Der Chartervertrag wird zwischen Aqua Holidays und dem Charterer geschlossen und besteht aus dem vom Charterer signierten Buchungsformular und der Buchungsbestätigung in Textform durch Aqua Holidays.
§ 2 Pflichten des Mieters
– Das gebuchte Boot wird dem Mieter sauber, seetüchtig und vollgetankt übergeben. Der Charterpreis schließt ein: Nutzung des Bootes, Ausrüstung sowie die Haftpflicht- und Vollkasko-versicherung.
– Die Selbstbeteiligung (je Schadensfall) der Vollkaskoversicherung ist im Erlebensfall durch den Charterer zu tragen. Für Segelyachten und kleine Motoryachten € 300 Kaution ist mit der zweiten Überweisung (wie in der Buchungsbestätigung angegeben) zu hinterlegen. Der Abschluss einer entsprechenden Kautionsversicherung wird angeraten.
– Übergabezeit wird in der Buchungsbestätigung festgehalten oder nach Absprache. Mängel, Fehler oder Beschädigungen sind bei der Übergabe zu Reklamieren. Spätere Reklamation kann nicht geltend gemacht werden.
– Bei Abgabe des Mietbootes ist darauf zu achten, dass dieses wieder vollgetankt und sauber an die Vermietung übergeben wird. Abweichungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
– Eine Regattateilnahme oder andere Teilnahmen an Veranstaltungen auf dem Wasser sind mit Mietbooten von Aqua Holidays nicht gestattet und auch nicht versichert!
– Im Falle eines Haftpflichtschadens fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 € pro Schadenfall an.
– Kann das gebuchte Boot zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei dem Vorcharter, etc.), steht es Aqua Holidays frei, ein Ersatzboot zu stellen oder den Mietbetrag zurück zu erstatten.
– Der Vercharterer haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände sowie für entstandene Schäden an Wertgegenständen (wie Notebooks, Kameras, Mobiltelefone, Bekleidung etc.) durch Wasser, Öl, Benzin u.ä.
§ 3 Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
– die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
– die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen und dem Vercharterer namhaft zu machen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz der zum Zeitpunkt der Charter seitens des Gesetzgebers vorgeschriebenen amtlichen Befähigungsnachweise wie Bootsführerschein, Funkzeugnis mit GMDSS-Berechtigung, Fach- oder Sachkundenachweis (oder gleichwertige Qualifikation etc.) für das Führen einer Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Charterers zu stellen.
– das Mietboot ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
– das jeweilige Seegebiet des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
– keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
– Mietboot und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, das Mietboot nur mit Bootsschuhen zu betreten, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..
– bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
– bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (Diebstahl, Beschlagnahme etc.) unverzüglich telefonisch den Vercharterer zu benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes oder der Polizei zu sorgen.
– im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
– gegebenenfalls zum Ausgangspunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen.
– Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Beanstandungen des Mietbootes unverzüglich bei dem Vermieter des Bootes anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.
– Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstungen, welche in ausreichender Zahl zum Boot gehören, während des fahrends zu tragen.
– Auf und in den Booten aus Sicherheitsgründen nicht zu rauchen.
§ 4
Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers.
§ 5
Jeder Mieter verpflichtet sich, einen geeigneten Liegeplatz für die Nacht für das Boot zu finden und dafür Sorge zu tragen, dass es fachgerecht angebunden wird und sich nicht vom Steg lösen kann. Es darf in keinem Falle die zulässige Personenzahl für das jeweilige Boot überschritten werden, auch ist das Bootszubehör vor Witterung zu schützen (Auflagen, Kartenmaterial, Schwimmwesten etc. an die vorgesehenen Plätze zurücklegen, sowie die Kajüte, wenn vorhanden wieder verschließen. Wichtig über Nacht). Anders behält sich der Vermieter vor, die Kaution einzubehalten und/oder das Boot ohne Rückerstattung wieder einzuziehen.
§ 6 Haftung des Vercharterers
– Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials und elektronischer Instrumente wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler, Kartenplotter, Autopilot, Radar, Bugstrahlruder usw. verursacht werden.
– Ansprüche des Mieters infolge von Nichtbenutzbarkeit des Bootes wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einem Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen
§ 7 Haftung des Charterers
– Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt das Mietboot auf eigene Verantwortung.
– Hinterlässt der Mieter das Mietboot an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
– Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.
– Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regressnahme des Charterers vorbehalten hat (z.B. Beschädigung der Radarantenne durch schlagende Segel). Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
– Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gern übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall ist vom Charterer zu tragen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.
– Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew-Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird empfohlen.
§ 8 Fahren mit Booten ohne Führerscheinpflicht:
Diese Boote dürfen nicht auf dem Ijsselmeer gefahren werden, nicht bei Nacht, Unwetter oder bei Nebel.
Fahren mit Boot und Führerscheinpflicht:
Dieses Boot darf nur im Bereich der Führerscheinerlaubnis fahren (SBF Binnen, nur im Binnengewässer / zzgl. SBF See, auch auf dem Ijsselmeer). Das Fahren bei Nacht, Nebel und Unwetter ist verboten.
§ 9
Mit geleisteter Unterschrift im Buchungsauftrag stimmen Sie den Vertragsbedingungen zu und bestätigen dass Sie über die Regeln des Bootsgebrauchs und der Verkehrsregel in Kenntnis gesetzt wurden. Schäden sind unmittelbar mitzuteilen! Bei Missachtung, behält sich aqua Holidays vor, das Boot ohne Rückzahlung wieder einzuziehen.
§ 10
Der Mieter kann vor Beginn der Mietzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermittler vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermittler.
Im Fall einer Stornierung behalten wir uns vor, einen Kosten- Ausfallaufwand zu berechnen:
– bei Stornierung bis 45 Tage vor Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises
– bei Stornierung bis 44 – 30 Tage vor Mietbeginn: 80 % des vereinbarten Mietpreises
– bei Stornierung ab 29 Tage vor Mietbeginn: 100 % des vereinbarten Mietpreises
– bei Stornierung bis 44 – 30 Tage vor Mietbeginn: 80 % des vereinbarten Mietpreises
– bei Stornierung ab 29 Tage vor Mietbeginn: 100 % des vereinbarten Mietpreises
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheint. Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Vermittlung hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommenes Boot anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachten Stornogebühren in Höhe von € 60 anrechnen lassen.
§ 11
Wir weisen freundlich daraufhin, dass wir alle Boote auf unserer Seite als Vermittler anbieten und darum bitten, diese ordnungsgemäß zu benutzen. Das bedeutet wie oben beschrieben und nur als Erholungsobjekt. Das selbständige Handeln an Motor, Bootstechnick oder der Gebrauch als Spielplatz von Kindern wird untersagt. Aqua Holidays kann in diesem Famme die Kaution einbehalten, und/oder das Boot ohne Rückerstattung einziehen.
§ 12 Nebenabreden / salvatorische Klausel
– Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird
– Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach Bestätigung in Textform durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
– Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahe kommende wirksame Regelungen zu ersetzen.
§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
Es findet niederländisches Recht Anwendung. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.